Denn das in der Verwaltungsrechtswissenschaft differenziert diskutierte Störerprinzip verweist auf den Kreis der Abgabepflichtigen, ohne diesen mit Bezug auf den vorliegenden Sachzusammenhang ausreichend präzise einzugrenzen. a) Aus dem Grundsatz, dass polizeiliche Massnahmen nicht weiter gehen dürfen, als es der polizeiliche Zweck erfordert (Verhältnismässigkeit) ergibt sich, dass die polizeiliche Massnahme sich nur gegen den Störer, nicht gegen den bloss mittelbaren Verursacher des polizeiwidrigen Zustandes richten dürfen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2488). Lehre und Praxis haben das "Störerprinzip" dem Grundsatz nach wiederholt bestätigt.