O., S. 522 ff.). d) Die Polizeikostenverordnung verweist im Ingress auf § 32 PolG, also auf jene Bestimmung im PolG, die dem Regierungsrat in Abs. 3 die Kompetenz einräumt, die Gebühren als Entgelte für besondere Polizeieinsätze auf der Stufe der Verordnung zu regeln (vgl. Botschaft B 90 zum Entwurf eines Gesetzes über die Kantonspolizei vom 20.6.1997, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1997, S. 876 ff, insbes. S. 892). § 32 PolG wiederum steht unter dem VII. Zwischentitel "Gebühren" und spricht von "Gebühren gemäss den Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 14. September 1993".