Obwohl das Legalitätsprinzip im öffentlichen Abgaberecht aufgrund von Art. 127 Abs. 1 BV besondere Bedeutung zukommt, ist deswegen nicht ausgeschlossen, dass das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert. Diesfalls hat das Gesetz aber mindestens die folgenden Aspekte hinreichend präzise zu umschreiben: 1. den Kreis der Abgabepflichtigen; 2. den Gegenstand der Abgabe, d.h. den gebührenpflichtigen Tatbestand; 3. die absolute Höhe der Abgabe, wenigstens aber die Bemessungsgrundlagen, 4. allfällige Ausnahmen von der Abgabepflicht, soweit solche bestehen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, Rz.