O., S. S. 509). Die dafür zu entrichtende Abgabe ist sodann der Kategorie "Verwaltungsgebühr" zuzurechnen. Unerheblich für deren Charakterisierung ist, ob die Leistung, für die eine Verwaltungsgebühr zu entgelten ist, vom Abgabepflichtigen nachgesucht oder staatlicherseits aufgezwungen wird. Ebenfalls nicht bedeutend für den Gebührencharakter ist, ob die Leistung des Gemeinwesens dem Abgabepflichtigen einen Vorteil bringt oder nicht, sofern die zu entgeltende Leistung im öffentlichen Interesse erfolgt (Hungerbühler, a.a.O., S. 509; Wyss, a.a.O., S. 11). c) Obwohl das Legalitätsprinzip im öffentlichen Abgaberecht aufgrund von Art.