Der Umfang des Legalitätsprinzips ist demnach je nach der Art der Abgabe zu differenzieren. Nach der Praxis des Bundesgerichts darf das Legalitätsprinzip sodann weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 130 I 113 E. 2.2). b) Im vorliegenden Zusammenhang bilden Kausalabgaben Prüfungsgegenstand. Im Gegensatz zu Steuern sind Kausalabgaben Geldleistungen, welche Private kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben. Die Lehre unterscheidet drei Kategorien von Kausalabgaben: