Allerdings hat die Rechtsprechung die Vorgaben hinsichtlich der Abgabenbemessung bei bestimmten Arten von Kausalabgaben gelockert. Dies gilt insbesondere für Kausalabgaben, bei denen das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien begrenzt wird und daher nicht allein der Gesetzesvorbehalt die im Legalitätsprinzip verankerten Schutzfunktionen erfüllt. Der Umfang des Legalitätsprinzips ist demnach je nach der Art der Abgabe zu differenzieren.