127 Abs. 1 BV ist davon auszugehen, dass sämtliche Arten von Abgaben einer formell-gesetzlichen Grundlage bedürfen, welche die Abgabe zumindest in den Grundzügen umschreibt. Für Steuern gilt ohne Ausnahmen, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinn festzulegen sind. Wie erwähnt, ist das Gesetzmässigkeitsprinzip auch bei Kausalabgaben von Bedeutung. Allerdings hat die Rechtsprechung die Vorgaben hinsichtlich der Abgabenbemessung bei bestimmten Arten von Kausalabgaben gelockert.