Dies ergibt sich aus der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Legalitätsprinzip im Abgaberecht, die im Rahmen der Verfassungsrevision nachgeführt wurde (BGE 132 II 374). Das Legalitätsprinzip verwirklicht einerseits die Idee der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit und dient anderseits der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns (Vallender/Wiederkehr, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 127). Mit Blick auf Art. 127 Abs. 1 BV ist davon auszugehen, dass sämtliche Arten von Abgaben einer formell-gesetzlichen Grundlage bedürfen, welche die Abgabe zumindest in den Grundzügen umschreibt.