Zum Kreis möglicher Akteure, die mit Gebühren belastet werden können, nennt § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung insbesondere den Veranstalter. Genau dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem Normenprüfungsbegehren zur Hauptsache. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, auf den revidierten § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung abgestützte Abgaben verletzten das im Abgaberecht zu beachtende Legalitätsprinzip. Ferner stünden solche Gebühren im Widerspruch zur Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit.