Anzumerken ist, dass die Gebühr nach Massgabe von § 2 Abs. 1 lit. a der Polizeikostenverordnung Entgelt ist für die besondere Inanspruchnahme der Polizei. Es handelt sich dabei um Entgelt für Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen sowie um Entgelt bei Veranstaltungen. Angaben darüber, inwiefern die Antragsteller mit Bezug auf den Gehalt von § 2 Abs. 1 lit. a der Polizeikostenverordnung virtuell betroffen wären, fehlen. Eine solche Betroffenheit ist sodann auch nicht aus den Akten ersichtlich. Damit erübrigen sich im vorliegenden Normenprüfungsverfahren grundsätzliche Erwägungen zur Legaldefinition von § 2 Abs. 1 lit. a der Polizeikostenverordnung.