c der Polizeikostenverordnung (in der bis 31.8.2012 gültig gewesenen Fassung) und ist dem Gehalt nach nicht geändert worden. Nicht weiter zu prüfen sind ferner die §§ 2 und 4 der Polizeikostenverordnung in Bezug auf die Gebührenbelastung von juristischen und natürlichen Personen, die Veranstaltungen mit einem kommerziellen Zweck organisieren, denn die anwaltlich vertretenen politischen Gruppierungen (Antragsteller 1 bis 5) sowie die beiden natürlichen Personen (Antragsteller 6 und 7) machen nicht geltend, mit Bezug auf kommerzielle Veranstaltungen virtuell betroffen zu sein.