Für andere als die revidierten Normen der Polizeikostenverordnung ist die gesetzliche Frist für die Erlassprüfung gemäss § 190 VRG längst abgelaufen, sodass auf solche Begehren von vornherein nicht einzutreten ist. Entsprechendes gilt für § 4 Abs. 3 der Polizeikostenverordnung, denn diese Bestimmung, die Vereinbarungen über Polizeikosten mit privaten Veranstaltern zum Gegenstand hat, fand sich bereits in § 4 lit. c der Polizeikostenverordnung (in der bis 31.8.2012 gültig gewesenen Fassung) und ist dem Gehalt nach nicht geändert worden.