Der Prüfungsantrag kann innert einer Frist von 30 Tagen seit Veröffentlichung des Erlasses gestellt werden (§ 190 VRG). Die Veröffentlichung der geänderten §§ 2 und 4 der Polizeikostenverordnung erfolgte im Kantonsblatt Nr. 26 vom 30. Juni 2012. Der Normenprüfungsantrag ist am 30. Juli 2012 und damit innerhalb der 30-tägi¬gen Frist der Post übergeben worden. Damit ist die Frist gewahrt. Da die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid zu keinen Bemerkungen Anlass geben, steht dem Normenprüfungsantrag nichts entgegen. 2.- a) Die Polizeikostenverordnung ist lediglich mit Bezug auf die §§ 2 und 4 einer Teilrevision unterzogen worden.