Gegenstand der strittigen Verordnungsbestimmungen sind Gebühren, die unter besonderen Umständen von Veranstaltern von politischen Manifestationen zu entrichten sind. Die im Rubrum aufgeführten fünf Gruppierungen pflegen zuweilen als Veranstalter von Manifestationen aufzutreten. Deswegen ist deren virtuelle Betroffenheit im Sinn der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgewiesen und deren Antragsbefugnis zu bejahen. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob Entsprechendes für die beiden weiteren Antragsteller ebenfalls zutrifft. c) Der Prüfungsantrag kann innert einer Frist von 30 Tagen seit Veröffentlichung des Erlasses gestellt werden (§ 190 VRG).