§ 4 der Polizeikostenverordnung handelt ferner vom Kostenersatz für die Polizeieinsätze bei Veranstaltungen. Damit wird deutlich, dass die §§ 2 und 4 der Polizeikostenverordnung eine Materie betreffen, die dem Verwaltungsrecht zuzuordnen ist. Als Verordnungsrecht können sie nach dem Gesagten Gegenstand eines Normenprüfungsverfahrens im Sinn von §§ 188 ff. VRG sein. b) Gegen die revidierten §§ 2 und 4 der Polizeikostenverordnung haben die im Rubrum erwähnten fünf Vereine (Antragsteller 1 bis 5) sowie zwei natürliche Personen (Antragsteller 6 und 7) gemeinsam den zitierten Normenprüfungsantrag stellen lassen. Vorab ist zu prüfen, ob den Vereinen die Antragsbefugnis zukommt. Nach § 189 lit.