Weitere Voraussetzung, dass ein Rechtssatz vorliegt, ist die Verbindlichkeit der Anordnungen. Nicht rechtsverbindliche Anordnungen oder blosse Weisungen gelten nicht als Rechts¬sätze und bilden daher auch keine Anfechtungsgegenstände für Prüfungsanträge (LGVE 1992 II Nr. 50). § 2 Abs. 1 lit. a der Polizeikostenverordnung definiert den Umfang von Gebühren, die als Entgelt für die besondere Inanspruchnahme der Polizei für Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen sowie für die Inanspruchnahme der Polizei bei Veranstaltungen anfallen können. § 4 der Polizeikostenverordnung handelt ferner vom Kostenersatz für die Polizeieinsätze bei Veranstaltungen.