entfalten kann. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Eventualiter, d.h. im Falle einer Abweisung des Antrags sei auf eine Kostenauflage zu verzichten." Das Verwaltungsgericht heisst den Prüfungsantrag mit Bezug auf § 4 Abs. 4 der Verordnung gut. Aus den Erwägungen: 1.- a) Nach § 188 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) unterliegen (u.a.) Verordnungen des Regierungsrates auf Antrag der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht. Dabei prüft das Gericht, ob bestimmte Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts verfassungs- oder gesetzwidrig sind oder sonst wie einem übergeordneten Rechtssatz widersprechen.