Dabei beträgt der Anteil des Veranstalters in der Regel 40 Prozent der Kosten. Je nach getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Gewaltausübung und der Einhaltung der Bewilligungsauflagen kann sein Anteil erhöht oder reduziert werden. Bei Erfüllung sämtlicher Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Gewaltausübung hat er keine Kosten zu tragen." (Abs. 4). Die zitierten Verordnungsänderungen sind im Kantonsblatt Nr. 26 vom 30. Juni 2012 publiziert und vom Regierungsrat am 1. September 2012 in Kraft gesetzt worden (G 2012 128).