Bei Kundgebungen wird auf die Rechnungsstellung verzichtet. Der ideelle Zweck einer Veranstaltung zeigt sich insbesondere in den darin verkörperten Elementen Brauchtum, Tradition, Kultur, Politik oder Breiten- und Behindertensport." (Abs. 2). "Spezielle Vereinbarungen mit privaten Veranstaltern sind mit Genehmigung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes möglich." (Abs. 3). "Bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt wird, können dem Veranstalter und den übrigen Verursachern je nach ihrem Störer Anteil die vollen Kosten für Polizeieinsätze in Rechnung gestellt werden. Dabei beträgt der Anteil des Veranstalters in der Regel 40 Prozent der Kosten.