| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Sachverhalt: A.- Am 5. Juni 2012 revidierte der Regierungsrat des Kantons Luzern § 2 Abs. 1 lit. a und § 4 der Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei vom 10. Juni 2002 (nachstehend: Polizeikostenverordnung; SRL Nr. 682). § 2 Abs. 1 lit. a der Polizeikostenverordnung hat neu folgenden Inhalt: Die Gebühr ist das Entgelt für die besondere Inanspruchnahme der Polizei, wie Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen sowie bei Veranstaltungen. § 4 der Polizeikostenverordnung lautet neu wie folgt: