| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Abteilung für die Prüfung von Erlassen | | Rechtsgebiet: | Erlassprüfung | | Entscheiddatum: | 07.05.2013 | | Fallnummer: | P 12 2 | | LGVE: | | | Leitsatz: | § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung hat im kantonalen Polizeigesetz keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Auch ist der Kreis möglicher Gebührenpflichtiger nicht klar geregelt. Weiter ist die Gebührenhöhe in der Verordnung nicht begrenzt, was Veranstalter aus Furcht vor u.U. hohen Kostenfolgen davon abhalten kann, von ihren Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch zu machen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.