{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-12-2_2013-05-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10114", "Checksum": "0d4021c33c3e320613cc50dc0e9a71bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 12 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 07.05.2013 P 12 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung hat im kantonalen Polizeigesetz keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Auch ist der Kreis möglicher Gebührenpflichtiger nicht klar geregelt. Weiter ist die Gebührenhöhe in der Verordnung nicht begrenzt, was Veranstalter aus Furcht vor u.U. hohen Kostenfolgen davon abhalten kann, von ihren Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch zu machen. | Erlassprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:46", "Checksum": "4075f41e738ea3a2633d1148e03a49ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 07.05.2013 P 12 2\nRegeste:\n§ 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung hat im kantonalen Polizeigesetz keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Auch ist der Kreis möglicher Gebührenpflichtiger nicht klar geregelt. Weiter ist die Gebührenhöhe in der Verordnung nicht begrenzt, was Veranstalter aus Furcht vor u.U. hohen Kostenfolgen davon abhalten kann, von ihren Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch zu machen. | Erlassprüfung\n\n aus Kostengründen auf die Grundrechtsausübung verzichten würde. Eine Beeinträchtigung der Grundrechtsausübung zufolge eines Einschüchterungseffekts bzw. einer Abschreckungswirkung liegt nach der Praxis effektiv bereits dann vor, wenn an die Grundrechtsausübung unverhältnismässig grosse negative Begleiterscheinungen geknüpft werden. Dies ist nämlich der Fall, wenn für die Ausübung eines ideellen Grundrechts mit hohen Polizeikosten gerechnet werden muss (Leutert, a.a.O., S. 119 f.). Diese Überlegungen sind auch im vorliegenden Fall bedeutsam. Sie verdeutlichen, dass die gestützt auf § 4 Abs. 4 Polizeikostenverordnung zu überbindenden Verwaltungsgebühren bei politischen Veranstaltungen, die ihrerseits den Grundrechtsschutz geniessen, im Ansatz heikel sind; sie können nur soweit Bestand haben, als sie (u.a.) hinsichtlich der Höhe der Gebühr den Anforderungen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes genügen. Mit andern Worten halten der Höhe nach nicht von vorherein bekannte, unter Umständen sehr hohe Gebühren von der Wahrnehmung der Grundrechte ab oder - anders gewendet - können solche Gebühren die Grundrechtsausübung geradezu vereiteln. Wie an anderer Stelle bereits festgehalten, kann den angefochtenen Bestimmungen der Verordnung weder von vornherein die effektive Gebührenhöhe noch der Kreis der Abgabepflichtigen entnommen werden. Dass damit der verpönte Abschreckungseffekt verstärkt wird, ist nicht von der Hand zu weisen. cc) Aufgrund dieser Erwägungen wird - nunmehr auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten - deutlich, dass der Gesetzgeber gehalten ist, die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr so auszugestalten, dass die Gebührenhöhe von vornherein abgeleitet bzw. errechnet werden kann. Weiter ist mit Bezug auf den erwähnten Einschüchterungseffekt bzw. die Abschreckungswirkung zu fordern, dass der Gesetzgeber mit Bezug auf die Gebühr eine Höchstgrenze festsetzt. Weil die Polizeikostenverordnung keine Höchstgrenze enthält, erweist sich die Rüge der Antragsteller, wonach die streitbezogene Änderung der Polizeikostenverordnung auf eine Grundrechtsverletzung zielt, als berechtigt. 7.- Zusammenfassend verletzt § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung das Gesetzmässigkeitsprinzip und vermag vor der verfassungsmässig garantierten Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit nicht zu bestehen. Deshalb ist die Bestimmung in Gutheissung des Normenprüfungsantrags aufzuheben. (…) |"}