{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-12-2_2013-05-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10114", "Checksum": "0d4021c33c3e320613cc50dc0e9a71bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 12 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 07.05.2013 P 12 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung hat im kantonalen Polizeigesetz keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Auch ist der Kreis möglicher Gebührenpflichtiger nicht klar geregelt. 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Weiter ist die Gebührenhöhe in der Verordnung nicht begrenzt, was Veranstalter aus Furcht vor u.U. hohen Kostenfolgen davon abhalten kann, von ihren Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch zu machen. | Erlassprüfung\n\n 2012, S. 482 ff.; Leutert, a.a.O., S. 121, Gander, Sicherheit und Demonstration - Grenzen eines Grundrechts, in: Sicherheit und Recht 2008, S. 67 ff, insbes. S. 76). So wird bezüglich der Figur des Zweckveranlassers etwa kritisiert, das Abstellen auf das Veranlassen oder bewusste Inkaufnehmen von Störungen berge ein subjektives Element in sich, das mit der objektiven Struktur des Störerprinzips unvereinbar sei. Beispielsweise bestehe die Gefahr, dass mit dem Begriff des Zweckveranlassers auch polizeiliche Massnahmen in sehr weiter Kausaldistanz zur eigentlichen Schädigung begründbar werden könnten. Hinzu komme, dass das Ausmass des Störungspotentials auch von den Einstellungen und Sensibilitäten potentieller Gegendemonstranten abhänge. Die Anwendung der Figur des Zweckveranlassers bringe es mit sich, dass sich die friedliche Kundgebung diese Zustände seitens der Gegendemonstranten anrechnen lassen müsse. Wegen des Abweichens vom Grundsatz der Unmittelbarkeit berge die Zweckveranlassung die Gefahr, den Kreis möglicher Störer über Gebühr auszuweiten. In Anbetracht dieser erheblichen und berechtigten Bedenken gegenüber einer uneingeschränkten Ausweitung des Kreises möglicher Störer ist es mit Blick auf den im Abgaberecht besonders streng gehandhabten Grundsatz der Gesetzmässigkeit unumgänglich, dass der Gesetzgeber den Störerbegriff im vorliegenden Kontext hinsichtlich einer praxistauglichen Lösung in sachgerechter Weise eingrenzt. Die Bestimmung von § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung trägt diesem Anspruch nach klarer Abgrenzung mit Bezug auf den Kreis der Gebührenpflichtigen nicht in gebührendem Mass Rechnung. 6.- Die Antragsteller machen weiter geltend, die Vorlage verletze grundrechtliche Garantien. Die Versammlungsfreiheit zähle zu den Grundrechten der freien Kommunikation, welche in den Art. 16 - 18 sowie 20 - 23 BV verankert seien. Die Änderung der Polizeikostenverordnung zeitige abschreckende Wirkungen. § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung führe zu einer schwerwiegenden Grundrechtsverletzung: Die schwer vorhersehbare und u.a. vom wertenden Behördenermessen abhängende Gebührenpflicht könne bei den Veranstaltern von Demonstrationen zu erheblichen Mehrkosten führen. Der daraus resultierende Abschreckungseffekt (\"chilling effect\") sei geeignet, Versammlungen zu verhindern oder deren Durchführung einzuschränken. a) Die Regelung von § 4 Abs. 4 die Polizeikostenverordnung geht allgemein von Veranstaltungen aus, die unter Umständen Verwaltungsgebühren zur Folge haben können. Dass damit auch politische Manifestationen, insbesondere Demonstrationen auf öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Verkehrsträgern und Plätzen, gemeint sind, liegt auf der Hand. Fraglich ist, ob Organisatoren derartiger - an sich grundrechtlich geschützter - Veranstaltungen gegebenenfalls mit den in Rede stehenden Verwaltungsgebühren belastet werden dürfen. aa) Fest steht, dass Polizeiorgane gestützt auf die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV; Art. 11 EMRK) gehalten sind, Demonstrationen zu schützen (vgl. Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Bern 2011, insbes. S. 437 ff. mit Hinweisen; ferner: LGVE 2006 II Nr. 1 E. 3a und b; Urteil V 12 245 vom 5.4.2013). Dieser polizeiliche Dienst zählt denn auch zu den polizeilichen Aufgaben, die prinzipiell aus Steuergeldern zu finanzieren sind. Vor dem Hintergrund des erwähnten verfassungsmässigen Schutzes der Versammlungs- und Meinungsfreiheit hielt der Bundesrat auf eine Anfrage von Nationalrat Engelberger (NW) im Jahre 2003 fest, dass Veranstalter von Demonstrationen, welche ausserordentliche Sicherheitsdispositionen von Polizeiorganen anfordern, - wenn überhaupt - nur bedingt an den daraus entstehenden Kosten beteiligt werden dürfen. Sodann führte er aus, dass eine Kostenbeteiligung auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage abgestützt werden müsste. Dabei wären die grundrechtlichen Interessen an der Verwirklichung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit besonders zu beachten. Weiter hielt der Bundesrat in der Antwort auf die parlamentarische Anfrage Engelberger fest, unter solchen Umständen könnten die Kosten eines Polizeischutzes von Demonstrationen den Veranstaltern von vornherein nur so weit auferlegt werden, als das Recht zu Demonstrieren dadurch nicht faktisch verhindert und die Veranstalter nicht von der Organisation einer Demonstration \"abgeschreckt\" würden (vgl. Leutert, a.a.O., S. 121, mit Hinweis auf die Behandlung der parlamentarischen Antrage in Fussnote 540). Diese wegleitenden Überlegungen sind auch vorliegend zu beachten. bb) Die Antragsteller befürchten, dass § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung tendenziell zu einer verfassungswidrigen Hürde werden könnte oder gar zu einer Vereitelung der Grundrechtsausübung führen würde, weil Träger der Grundrechte der Versammlungs- und der Meinungsäusserungsfreiheit wegen einer drohenden Gebührenbelastung inskünftig eine derartige Manifestation nicht einmal mehr zu organisieren wagten. Eine solche Reaktion, die auf einer Einschüchterung bzw. einem Abschreckungseffekt beruhen könnte, ist entgegen der Bestreitungen der Vorinstanz nicht von vornherein von der Hand zu weisen. So mag sich in der Tat ein Abschreckungseffekt einstellen, wenn mit Blick auf die Rechtslage im Zuge der Ausübung des Grundrechts mit derart hohen Kosten gerechnet werden müsste, dass der Grundrechtsberechtigte - konkret die Veranstalterin bzw. der Veranstalter -"}