{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-12-2_2013-05-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10114", "Checksum": "0d4021c33c3e320613cc50dc0e9a71bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 12 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 07.05.2013 P 12 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung hat im kantonalen Polizeigesetz keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Auch ist der Kreis möglicher Gebührenpflichtiger nicht klar geregelt. 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Weiter ist die Gebührenhöhe in der Verordnung nicht begrenzt, was Veranstalter aus Furcht vor u.U. hohen Kostenfolgen davon abhalten kann, von ihren Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch zu machen. | Erlassprüfung\n\n 4 der Polizeikostenverordnung kommt zum Ausdruck, dass sich der Verordnungsgeber hinsichtlich des Kreises der Abgabepflichtigen vom Störerprinzip hat leiten lassen. Indes spricht sich die Polizeikostenverordnung über dieses Prinzip nicht näher aus, bzw. regelt es nicht. Das JSD weist freilich darauf hin, dass das Störerprinzip im vorliegenden Zusammenhang - konkret im Kontext des Polizeirechts - als bekanntes Prinzip der Verwaltungsrechtswissenschaft vorausgesetzt ist. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, kommt der Verordnungsgeber dem vom Legalitätsprinzip verlangten Anspruch auf Rechtssicherheit nicht nach. Denn das in der Verwaltungsrechtswissenschaft differenziert diskutierte Störerprinzip verweist auf den Kreis der Abgabepflichtigen, ohne diesen mit Bezug auf den vorliegenden Sachzusammenhang ausreichend präzise einzugrenzen. a) Aus dem Grundsatz, dass polizeiliche Massnahmen nicht weiter gehen dürfen, als es der polizeiliche Zweck erfordert (Verhältnismässigkeit) ergibt sich, dass die polizeiliche Massnahme sich nur gegen den Störer, nicht gegen den bloss mittelbaren Verursacher des polizeiwidrigen Zustandes richten dürfen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2488). Lehre und Praxis haben das \"Störerprinzip\" dem Grundsatz nach wiederholt bestätigt. Ferner war man bestrebt, dessen Gehalt, der sich unter verschiedenen Aspekten nicht leicht erschliesst, näher zu umschreiben bzw. etwas einzugrenzen (zur Dogmengeschichte: Möckli/Töndury, Vom Störerprinzip - und zurück?, in: Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich 2012, S. 25 ff.), sodass der Begriff heute im Wesentlichen drei Ausprägungen kennt: Zu nennen ist als Erster der Verhaltensstörer. Er stört oder gefährdet durch sein eigenes Verhalten (oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter) unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2490). Zu erwähnen ist sodann der Zustandsstörer. Zustandsstörer ist, wer die Herrschaft über eine Sache hat, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 2492). Der Zustandsstörer interessiert im vorliegenden Sachzusammenhang nicht. Veranstalter im interessierenden Sachzusammenhang treten - wenn überhaupt - nicht als Zustandsstörer auf. Von besonderem Interesse ist hingegen der Zweckveranlasser. Als Zweckveranlasser gilt, wer durch sein Tun oder Unterlassen bewirkt oder bewusst in Kauf nimmt, dass ein anderer die Polizeigüter stört oder gefährdet (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2497 ff.). Der Zweckveranlasser kann nicht bloss handelnd zum Störer werden, sondern unter Umständen selbst durch blosses Unterlassen von Handlungen, sofern ihn eine Rechtspflicht zum Handeln zwingt. Eine entsprechende Rechtspflicht kann sich aus der Rechtsordnung ergeben oder auf einer Verfügung beruhen. Zu denken ist etwa an eine rechtskräftige Auflage, die mit einer Bewilligung für eine Veranstaltung - so etwa eine Demonstrationsbewilligung - verknüpft ist, und zwar dergestalt, dass eine Nebenbestimmung den Veranstalter in einem konkreten Fall zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass ein Veranstalter unter Umständen als \"Zweckveranlasser\" ins Visier der Behörde gerät, mit der Folge, dass dieser als \"Störer\" dem Kreis möglicher Gebührenpflichtiger zugerechnet wird. b) Bei alledem ist nicht zu übersehen, dass die Umschreibung des Zweckveranlassers als Störer im Schrifttum umstritten ist (so: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz, 2502). Mit gewichtigen Gründen wird in der Lehre etwa gegen die Behandlung des Zweckveranlassers als Störer eingewendet, mit dem Zweckveranlasser werde der Kreis von Verantwortlichen bzw. Störer zu weit gezogen, was zu Härten führe. Mohler schlägt mit Bezug auf den Zweckveranlasser eine Eingrenzung vor und lässt nur denjenigen als Zweckveranlasser gelten, für den - auf Grund eigenen Setzens von Gegebenheiten und Zuständen - eine durch andere bewirkte Gefahr oder Störung voraussehbar war und der die rechtliche und faktische Möglichkeit zu deren Vermeidung oder Beseitigung hat. Überdies verlangt er, dass der polizeiwidrige Zustand nicht in einem ordentlichen Bewilligungs- bzw. Entzugsverfahren durch die zuständige Behörde hätte vermieden oder behoben werden können (Mohler, Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, Basel 2012, Rz. 719, S. 235). Mit Blick auf das Bemühen der Lehre, dem Störerprinzip mit Bezug auf den Zweckveranlasser Grenzen zu setzen und der damit einhergehenden Kontroverse um die Tragweite des Störerbegriffs, muss der Gesetzgeber, will er sich des Störerprinzips bedienen, die Reichweite der Verantwortlichkeit selber bestimmen. Insbesondere erscheint es unabdingbar, dass der Gesetzgeber für die Gebührenpflicht eines Zweckveranlassers klare Grenzen setzt. Die in der Lehre geführte Kontroverse über die Grenzen der Verantwortlichkeit als Zweckveranlasser schliesst es aus, die Verwaltungsrechtswissenschaft allein als genügend sichere Grundlage der Rechtsanwendung heranzuziehen; vielmehr obliegt angesichts des heutigen Diskussionsstandes dem Gesetzgeber, für Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu sorgen. An dieser Stelle ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass gerade im Anwendungsbereich der Versammlungsfreiheit der Ausweitung des Störerbegriffs auf den Zweckveranlasser mit Kritik begegnet wird (vgl. zum Ganzen: Kern, Kommunikationsgrundrechte als Gefahrenvorgaben, Zürich"}