{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-12-2_2013-05-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10114", "Checksum": "0d4021c33c3e320613cc50dc0e9a71bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 12 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 07.05.2013 P 12 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung hat im kantonalen Polizeigesetz keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Auch ist der Kreis möglicher Gebührenpflichtiger nicht klar geregelt. 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Diesfalls hat das Gesetz aber mindestens die folgenden Aspekte hinreichend präzise zu umschreiben: 1. den Kreis der Abgabepflichtigen; 2. den Gegenstand der Abgabe, d.h. den gebührenpflichtigen Tatbestand; 3. die absolute Höhe der Abgabe, wenigstens aber die Bemessungsgrundlagen, 4. allfällige Ausnahmen von der Abgabepflicht, soweit solche bestehen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, Rz. 3 zu § 59, S. 550). Damit bleiben der Delegation i. d. R. im Wesentlichen die Modalitäten des Bezugs, das Verfahren und die Behördenorganisation zugänglich. Wie bereits ausgeführt, hat die Praxis die im Legalitätsprinzip verankerten Vorgaben hinsichtlich der Abgabenbemessung aber bei gewissen Arten von Kausalabgaben abgeschwächt. Zu beachten sind bei diesen aber immerhin das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip. Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen für den betreffenden Verwaltungszweig die Gesamteingänge den Gesamtaufwand nicht oder nur geringfügig überschreiten (BGE 126 I 188 E. 3a/aa; Hungerbühler, a.a.O., S. 505 ff., 520 ff.). Dieses Prinzip schliesst eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung bei der Abgabenbemessung nicht aus (BGE 126 I 188 E. 3a/aa). Sodann verlangt das Äquivalenzprinzip im Sinn einer Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 132 II 55 E. 4.1; BG-Urteil 1P.645/2004 vom 1.6.2005, E. 3.4; Hungerbühler, a.a.O., S. 522 ff.). d) Die Polizeikostenverordnung verweist im Ingress auf § 32 PolG, also auf jene Bestimmung im PolG, die dem Regierungsrat in Abs. 3 die Kompetenz einräumt, die Gebühren als Entgelte für besondere Polizeieinsätze auf der Stufe der Verordnung zu regeln (vgl. Botschaft B 90 zum Entwurf eines Gesetzes über die Kantonspolizei vom 20.6.1997, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1997, S. 876 ff, insbes. S. 892). § 32 PolG wiederum steht unter dem VII. Zwischentitel \"Gebühren\" und spricht von \"Gebühren gemäss den Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 14. September 1993\". Das Gebührengesetz (GebG) wiederum definiert die in der Luzerner Rechtsordnung verankerten unterschiedlichen Arten von Gebühren in den §§ 3 ff. Im vorliegenden Prüfungsverfahren geht es den Parteien gerade um \"Polizeieinsätze\"; darauf ist die Polizeikostenverordnung zugeschnitten (dazu: § 1 Abs. 1 der Polizeikostenverordnung). Gegenstand der im vorliegenden Verfahren interessierenden Verwaltungsgebühr ist mithin das Entgelt für bestimmtes polizeiliches Handeln. Letzteres ist auf der Stufe des Gesetzes im formellen Sinne in den §§ 9 ff. des PolG geregelt (dazu einlässlich: Mohler, Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, Basel 2012, insbes. S. 209 ff.; Reinhard, a.a.O., S. 51 ff.). Dass mit polizeilichem Handeln rechtmässiges polizeiliches Handeln gemeint ist, bedarf keiner Erörterung. Der Gegenstand der Gebühr kann nach dem Gesagten der Rechtsordnung entnommen werden. So bezeichnet der Verordnungsgeber in § 4 Abs.4 der Polizeikostenverordnung ausdrücklich \"Polizeieinsätze\" als gebührenauslösend und zugleich als eine besondere Wirkungsweise der (rechtmässigen) polizeilichen Aufgabenerfüllung. Was darunter zu verstehen ist, ergibt sich aus §§ 5 ff. PolG. Gemäss diesen Bestimmungen hat die Polizei ihre Aufgaben unter Beachtung des Gesetzmässigkeitsprinzips und der Verhältnismässigkeit zu erfüllen (§ 5 Abs. 1 PolG; dazu: Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 2462 ff.). 4.- Was die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen betrifft, ist auf § 32 Abs. 2 PolG hinzuweisen. Danach kann die Luzerner Polizei gegebenenfalls bei Grossveranstaltungen Gebühren von \"Veranstalterinnen und Veranstaltern\" erheben (lit. a). Sodann kann sie auch Gebühren von Verursacherinnen und Verursachern erheben, und zwar für ausserordentliche Aufwendungen, die bei einem Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden oder, - was im vorliegenden Kontext weniger interessiert -, wenn sie in überwiegend privatem Interesse liegen (lit. b). Dieser auf der Stufe des Gesetzes im formellen Sinn abgesteckte Kreis der Abgabepflichtigen wird in § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung nicht in identischer Weise übernommen, sondern, wie zu zeigen sein wird, weiter gezogen als dies die erwähnte Rechtsgrundlage gemäss Polizeigesetz hergibt. Nach der Vorgabe von § 32 Abs. 2 lit. b PolG können ausserordentliche Aufwendungen nämlich einzig den \"Verursachern\" auferlegt werden. § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung nennt jedoch als Kreis möglicher Gebührenpflichtiger \"Veranstalter und \"übrige Verursacher\". Konstellationen, in denen Veranstalter nicht als Verursacher gelten können, blendet der Verordnungsgeber aus. Da der Veranstalter allerdings nicht in jedem Fall als gebührenpflichtiger Verursacher ins Recht gefasst werden kann, fehlt es diesbezüglich an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Sache des Gesetzgebers ist es, die Begriffe \"Veranstalter\" und \"Verursacher\" auf der Stufe des Gesetzes im formellen Sinn zu verankern, so dass diese bei Bedarf auf der Stufe Verordnung gegebenenfalls verwendet werden können. 5.- Nach der Polizeikostenverordnung sollen die \"Veranstalter\" und die \"übrigen Verursacher\" je nach ihrem Störeranteil Gebühren entrichten. Mit dieser Formulierung in § 4 Abs."}