{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-12-2_2013-05-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10114", "Checksum": "0d4021c33c3e320613cc50dc0e9a71bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 12 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 07.05.2013 P 12 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung hat im kantonalen Polizeigesetz keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Auch ist der Kreis möglicher Gebührenpflichtiger nicht klar geregelt. 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Damit erübrigen sich im vorliegenden Normenprüfungsverfahren grundsätzliche Erwägungen zur Legaldefinition von § 2 Abs. 1 lit. a der Polizeikostenverordnung. b) Nach diesen Abgrenzungen ist vorliegend zu prüfen, ob der vom Regierungsrat am 5. Juni 2012 revidierte § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung im Einklang mit übergeordnetem Recht steht. Mit dieser Bestimmung sollen den Akteuren selbst bei nicht kommerziellen Veranstaltungen unter bestimmten Umständen als Abgeltung für Polizeieinsätze Gebühren auferlegt werden können; dann nämlich, wenn Gewalt an Personen oder Sachen verübt wird. Zum Kreis möglicher Akteure, die mit Gebühren belastet werden können, nennt § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung insbesondere den Veranstalter. Genau dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem Normenprüfungsbegehren zur Hauptsache. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, auf den revidierten § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung abgestützte Abgaben verletzten das im Abgaberecht zu beachtende Legalitätsprinzip. Ferner stünden solche Gebühren im Widerspruch zur Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. 3.- Wie schon dem Titel der mit Bezug auf die Teilrevision angefochtenen Verordnung zu entnehmen ist, betrifft sie Abgaben für (besondere) Leistungen der Luzerner Polizeikräfte. Näheres dazu findet sich in § 2 der Polizeikostenverordnung. Danach geht es um Gebühren als \"Entgelt für die Inanspruchnahme der Polizei\". Dem Gehalt nach Entsprechendes lässt sich der Sachüberschrift von § 4 der Polizeikostenverordnung entnehmen, wo - präzisierend - von Kostenersatz für Polizeieinsätze bei Veranstaltungen die Rede ist. Gebühren sind eine besondere Art von öffentlichen Abgaben. Deren Erhebung setzt grundsätzlich eine Grundlage im Gesetz im formellen Sinn voraus. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die in § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung verankerten Gebühren auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage abgestützt sind. a) Das in Art. 127 Abs. 1 BV verankerte Legalitätsprinzip gilt sowohl im Steuer- als auch im Kausalabgaberecht (Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003, S. 505 ff, insbes. S. 514). Dies ergibt sich aus der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Legalitätsprinzip im Abgaberecht, die im Rahmen der Verfassungsrevision nachgeführt wurde (BGE 132 II 374). Das Legalitätsprinzip verwirklicht einerseits die Idee der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit und dient anderseits der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns (Vallender/Wiederkehr, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 127). Mit Blick auf Art. 127 Abs. 1 BV ist davon auszugehen, dass sämtliche Arten von Abgaben einer formell-gesetzlichen Grundlage bedürfen, welche die Abgabe zumindest in den Grundzügen umschreibt. Für Steuern gilt ohne Ausnahmen, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinn festzulegen sind. Wie erwähnt, ist das Gesetzmässigkeitsprinzip auch bei Kausalabgaben von Bedeutung. Allerdings hat die Rechtsprechung die Vorgaben hinsichtlich der Abgabenbemessung bei bestimmten Arten von Kausalabgaben gelockert. Dies gilt insbesondere für Kausalabgaben, bei denen das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien begrenzt wird und daher nicht allein der Gesetzesvorbehalt die im Legalitätsprinzip verankerten Schutzfunktionen erfüllt. Der Umfang des Legalitätsprinzips ist demnach je nach der Art der Abgabe zu differenzieren. Nach der Praxis des Bundesgerichts darf das Legalitätsprinzip sodann weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 130 I 113 E. 2.2). b) Im vorliegenden Zusammenhang bilden Kausalabgaben Prüfungsgegenstand. Im Gegensatz zu Steuern sind Kausalabgaben Geldleistungen, welche Private kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben. Die Lehre unterscheidet drei Kategorien von Kausalabgaben: Die Gebühren, die Vorzugslasten und die Ersatzabgaben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 2624 ff.; Wyss, Kausalabgaben, S. 11). Der angefochtene § 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung handelt von Gebühren für die Inanspruchnahme von Amtshandlungen durch Polizeikräfte. Polizeieinsätze im Rahmen von Veranstaltungen sind den Amtshandlungen zuzuordnen (einlässlich dazu: Reinhard, Allgemeines Polizeirecht, Bern 1993, S. 51 ff.; ferner: Leutert, Polizeikostentragung bei Grossveranstaltungen, Zürich 2005, S. 108; Hungerbühler, a.a.O., S. S. 509). Die dafür zu entrichtende Abgabe ist sodann der Kategorie \"Verwaltungsgebühr\" zuzurechnen. Unerheblich für deren Charakterisierung ist, ob die Leistung, für die eine Verwaltungsgebühr zu entgelten ist, vom Abgabepflichtigen nachgesucht oder staatlicherseits aufgezwungen wird. Ebenfalls nicht bedeutend für den Gebührencharakter ist, ob die Leistung des Gemeinwesens dem Abgabepflichtigen einen Vorteil bringt oder nicht, sofern die zu entgeltende Leistung im öffentlichen Interesse erfolgt (Hungerbühler, a.a.O., S. 509; Wyss, a.a.O., S. 11). c) Obwohl das Legalitätsprinzip im öffentlichen Abgaberecht aufgrund von Art. 127 Abs. 1 BV besondere Bedeutung zukommt, ist deswegen nicht ausgeschlossen, dass das Gesetz die Kompetenz zur"}