{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-12-2_2013-05-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10114", "Checksum": "0d4021c33c3e320613cc50dc0e9a71bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 12 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 07.05.2013 P 12 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung hat im kantonalen Polizeigesetz keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Auch ist der Kreis möglicher Gebührenpflichtiger nicht klar geregelt. 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Weiter ist die Gebührenhöhe in der Verordnung nicht begrenzt, was Veranstalter aus Furcht vor u.U. hohen Kostenfolgen davon abhalten kann, von ihren Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch zu machen. | Erlassprüfung\n\n lit. a VRG kann den Prüfungsantrag jedermann stellen, dessen schutzwürdige Interessen in absehbarer Zeit durch die Anwendung der angefochtenen Rechtssätze verletzt werden können. Das kantonale Recht darf die Legitimation nicht enger fassen als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht gilt (Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.6.2005; [BGG; SR 173.110]). § 189 lit. a VRG muss daher so ausgelegt werden, dass die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie nach Art. 89 BGG gewährleistet ist (BG-Urteil 2C_856/20011 vom 18.1.2012, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 137 I 298 E. 4.1). Aus Ziel- und Zwecksetzung der selbständigen verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle heraus sind an die Voraussetzungen des schutzwürdigen Interesses keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Es muss als ausreichend gelten, dass der Eintritt einer Benachteiligung in nicht allzu ferner Zukunft zu erwarten ist. Das dürfte immer dann der Fall sein, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass die antragstellende Person durch den angefochtenen Erlass früher oder später einmal in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BG-Urteil 2C_856/2011 vom 18.1.2012, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 135 II 243 E. 1.2 und 133 I 206 E. 2.1). Gegenstand der strittigen Verordnungsbestimmungen sind Gebühren, die unter besonderen Umständen von Veranstaltern von politischen Manifestationen zu entrichten sind. Die im Rubrum aufgeführten fünf Gruppierungen pflegen zuweilen als Veranstalter von Manifestationen aufzutreten. Deswegen ist deren virtuelle Betroffenheit im Sinn der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgewiesen und deren Antragsbefugnis zu bejahen. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob Entsprechendes für die beiden weiteren Antragsteller ebenfalls zutrifft. c) Der Prüfungsantrag kann innert einer Frist von 30 Tagen seit Veröffentlichung des Erlasses gestellt werden (§ 190 VRG). Die Veröffentlichung der geänderten §§ 2 und 4 der Polizeikostenverordnung erfolgte im Kantonsblatt Nr. 26 vom 30. Juni 2012. Der Normenprüfungsantrag ist am 30. Juli 2012 und damit innerhalb der 30-tägi¬gen Frist der Post übergeben worden. Damit ist die Frist gewahrt. Da die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid zu keinen Bemerkungen Anlass geben, steht dem Normenprüfungsantrag nichts entgegen. 2.- a) Die Polizeikostenverordnung ist lediglich mit Bezug auf die §§ 2 und 4 einer Teilrevision unterzogen worden. Insoweit und insofern als die Antragsteller im vorliegenden Verfahren ausdrücklich oder sinngemäss eine weitergehende Überprüfung der Verordnung veranlassen möchten, gehen solche Ansinnen über den zulässigen Normprüfungsgegenstand hinaus. Für andere als die revidierten Normen der Polizeikostenverordnung ist die gesetzliche Frist für die Erlassprüfung gemäss § 190 VRG längst abgelaufen, sodass auf solche Begehren von vornherein nicht einzutreten ist. Entsprechendes gilt für § 4 Abs. 3 der Polizeikostenverordnung, denn diese Bestimmung, die Vereinbarungen über Polizeikosten mit privaten Veranstaltern zum Gegenstand hat, fand sich bereits in § 4 lit. c der Polizeikostenverordnung (in der bis 31.8.2012 gültig gewesenen Fassung) und ist dem Gehalt nach nicht geändert worden. Nicht weiter zu prüfen sind ferner die §§ 2 und 4 der Polizeikostenverordnung in Bezug auf die Gebührenbelastung von juristischen und natürlichen Personen, die Veranstaltungen mit einem kommerziellen Zweck organisieren, denn die anwaltlich vertretenen politischen Gruppierungen (Antragsteller 1 bis 5) sowie die beiden natürlichen Personen (Antragsteller 6 und 7) machen nicht geltend, mit Bezug auf kommerzielle Veranstaltungen virtuell betroffen zu sein. Hinzu kommt, dass es sich bei den Antragstellerinnen 1 bis 4 um politische Parteien im Kanton Luzern handelt, die sich als Vereine im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ZGB politischen und nicht wirtschaftlichen Aufgaben widmen und auch nicht im Handelsregister eingetragen sind. Wenn auch einzuräumen ist, dass der Luzerner Gewerkschaftsbund mitunter wirtschaftliche Interessen verfolgt, muss mit Blick auf dessen allfällige Betroffenheit beachtet werden, dass der Gewerkschaftsbund wohl schon aufgrund seiner gewerkschaftspolitischen Zielsetzung soweit ersichtlich bisher weder Veranstaltungen mit einem kommerziellen Zweck organisierte noch solche Veranstaltungen in absehbarer Zukunft in Aussicht stehen. Anhaltspunkte dafür, dass die beiden antragstellenden natürlichen Personen Veranstaltungen mit einem kommerziellen Zweck planen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Nach alledem ist nicht zu erkennen, inwiefern die Antragsteller mit Bezug auf § 4 Abs. 1 und 2 der Polizeikostenverordnung zur abstrakten Normenkontrolle legitimiert wären. Hinzu kommt im Übrigen, dass sich die Antragsteller nicht ausdrücklich mit § 4 Abs. 1 und 2 der Polizeikostenverordnung auseinander setzen, sodass gerichtliche Erwägungen dazu von vornherein entfallen müssten. Anzumerken ist, dass die Gebühr nach Massgabe von § 2 Abs. 1 lit. a der Polizeikostenverordnung Entgelt ist für die besondere Inanspruchnahme der Polizei. Es handelt sich dabei um Entgelt für Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen sowie um Entgelt bei Veranstaltungen. Angaben darüber, inwiefern die Antragsteller mit Bezug auf den Gehalt von § 2 Abs. 1 lit. a der Polizeikostenverordnung virtuell betroffen wären, fehlen. Eine solche Betroffenheit ist sodann auch"}