{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-12-2_2013-05-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10114", "Checksum": "0d4021c33c3e320613cc50dc0e9a71bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 12 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 07.05.2013 P 12 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 4 Abs. 4 der Polizeikostenverordnung hat im kantonalen Polizeigesetz keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Auch ist der Kreis möglicher Gebührenpflichtiger nicht klar geregelt. 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Juni 2012 revidierte der Regierungsrat des Kantons Luzern § 2 Abs. 1 lit. a und § 4 der Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei vom 10. Juni 2002 (nachstehend: Polizeikostenverordnung; SRL Nr. 682). § 2 Abs. 1 lit. a der Polizeikostenverordnung hat neu folgenden Inhalt: Die Gebühr ist das Entgelt für die besondere Inanspruchnahme der Polizei, wie Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen sowie bei Veranstaltungen. § 4 der Polizeikostenverordnung lautet neu wie folgt: \"Bei Veranstaltungen mit kommerziellem Zweck stellt die Luzerner Polizei dem Veranstalter 100 Prozent der Kosten des Polizeieinsatzes gemäss § 5 in Rechnung. Der kommerzielle Zweck einer Veranstaltung zeigt sich insbesondere in der Rechtspersönlichkeit des Veranstalters, der Gewinnorientierung der Veranstaltung, der Professionalisierung der Akteurinnen und Akteure, der Erhebung eines Eintrittsgeldes sowie in den Zahlungen an die Funktionärinnen und Funktionäre, welche deren Auslagenersatz übersteigen.\" (Abs. 1). \"Bei Veranstaltungen mit ganz oder teilweise ideellem Zweck stellt die Luzerner Polizei im Einvernehmen mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement je nach Anteil des ideellen Zwecks reduzierte Kosten in Rechnung. Bei Kundgebungen wird auf die Rechnungsstellung verzichtet. Der ideelle Zweck einer Veranstaltung zeigt sich insbesondere in den darin verkörperten Elementen Brauchtum, Tradition, Kultur, Politik oder Breiten- und Behindertensport.\" (Abs. 2). \"Spezielle Vereinbarungen mit privaten Veranstaltern sind mit Genehmigung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes möglich.\" (Abs. 3). \"Bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt wird, können dem Veranstalter und den übrigen Verursachern je nach ihrem Störer Anteil die vollen Kosten für Polizeieinsätze in Rechnung gestellt werden. Dabei beträgt der Anteil des Veranstalters in der Regel 40 Prozent der Kosten. Je nach getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Gewaltausübung und der Einhaltung der Bewilligungsauflagen kann sein Anteil erhöht oder reduziert werden. Bei Erfüllung sämtlicher Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Gewaltausübung hat er keine Kosten zu tragen.\" (Abs. 4). Die zitierten Verordnungsänderungen sind im Kantonsblatt Nr. 26 vom 30. Juni 2012 publiziert und vom Regierungsrat am 1. September 2012 in Kraft gesetzt worden (G 2012 128). B.- Mit einer gemeinsam eingereichten Eingabe vom 30. Juli 2012 haben die Vereine Demokratische Juristinnen und Juristen Luzern, Jungsozialisten Luzern, Sozialdemokratische Partei des Kantons Luzern, Grüne Partei des Kantons Luzern und Luzerner Gewerkschaftsbund sowie zwei natürliche Personen beim Verwaltungsgericht folgende Anträge gestellt: \"1. Die Änderung der Verordnung über den Gebührenbezug der Polizei (SRL Nr. 682) vom 5. Juni 2012 sei aufzuheben. 2. Dem vorliegenden Antrag sei die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zuzubilligen, als dem Regierungsrat auf den 1. September 2012 beschlossene Inkraftsetzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens keine Wirkung entfalten kann. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Eventualiter, d.h. im Falle einer Abweisung des Antrags sei auf eine Kostenauflage zu verzichten.\" Das Verwaltungsgericht heisst den Prüfungsantrag mit Bezug auf § 4 Abs. 4 der Verordnung gut. Aus den Erwägungen: 1.- a) Nach § 188 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) unterliegen (u.a.) Verordnungen des Regierungsrates auf Antrag der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht. Dabei prüft das Gericht, ob bestimmte Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts verfassungs- oder gesetzwidrig sind oder sonst wie einem übergeordneten Rechtssatz widersprechen. Als Erlasse gelten Rechtssätze, das heisst Anordnungen genereller und abstrakter Natur, die für eine unbestimmte Zahl von Adressaten gelten und eine unbestimmte Zahl von Tatbeständen regeln ohne Rücksicht auf einen bestimmten Einzelfall oder eine bestimmte Person. Inhaltlich begründet der Rechtssatz Rechte und Pflichten der Privaten oder regelt Organisation, Zuständigkeit oder Aufgaben der Behörden oder das Verfahren. Weitere Voraussetzung, dass ein Rechtssatz vorliegt, ist die Verbindlichkeit der Anordnungen. Nicht rechtsverbindliche Anordnungen oder blosse Weisungen gelten nicht als Rechts¬sätze und bilden daher auch keine Anfechtungsgegenstände für Prüfungsanträge (LGVE 1992 II Nr. 50). § 2 Abs. 1 lit. a der Polizeikostenverordnung definiert den Umfang von Gebühren, die als Entgelt für die besondere Inanspruchnahme der Polizei für Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen sowie für die Inanspruchnahme der Polizei bei Veranstaltungen anfallen können. § 4 der Polizeikostenverordnung handelt ferner vom Kostenersatz für die Polizeieinsätze bei Veranstaltungen. Damit wird deutlich, dass die §§ 2 und 4 der Polizeikostenverordnung eine Materie betreffen, die dem Verwaltungsrecht zuzuordnen ist. Als Verordnungsrecht können sie nach dem Gesagten Gegenstand eines Normenprüfungsverfahrens im Sinn von §§ 188 ff. VRG sein. b) Gegen die revidierten §§ 2 und 4 der Polizeikostenverordnung haben die im Rubrum erwähnten fünf Vereine (Antragsteller 1 bis 5) sowie zwei natürliche Personen (Antragsteller 6 und 7) gemeinsam den zitierten Normenprüfungsantrag stellen lassen. Vorab ist zu prüfen, ob den Vereinen die Antragsbefugnis zukommt. Nach § 189"}