{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-11-2-2_2011-11-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4927", "Checksum": "1d4397056c7523bd2cee78e376edc1eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 11 2_2", "2011 II Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.11.2011 P 11 2_2 (2011 II Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 188ff. VRG. Das Vorhandensein einer Norm stellt unabdingbare Voraussetzung für das Eintreten auf einen Normprüfantrag dar. Auslegungsfragen können nicht Gegenstand eines abstrakten Normprüfungsverfahrens sein. | Erlassprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:27", "Checksum": "c01db5551c4c672c1d2c2ecc0e716331", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.11.2011 P 11 2_2 (2011 II Nr. 41)\nRegeste:\n§§ 188ff. VRG. Das Vorhandensein einer Norm stellt unabdingbare Voraussetzung für das Eintreten auf einen Normprüfantrag dar. Auslegungsfragen können nicht Gegenstand eines abstrakten Normprüfungsverfahrens sein. | Erlassprüfung\n\n angefochtenen Rechtssatzes festgestellt, so hebt das Verwaltungsgericht diesen auf. Eine Aufhebung kann systemimmanent jedoch nur dann erfolgen, wenn ein Rechtssatz gegeben ist. Damit ergibt sich, dass auf das Normprüfungsbegehren der Antragsteller nicht eingetreten werden kann. c) Darüber hinaus ist es aus staats- und verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen, dass ein Gericht ein gesetzgebendes Organ dazu anhalten könnte, einen neuen Rechtssatz zu erlassen (vgl. dazu Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 1406). So sieht denn § 192 VRG wie vorstehend erwähnt lediglich die Aufhebung einer verfassungs- oder gesetzeswidrigen Bestimmung vor. Das Gericht versagt der entsprechenden Norm deren Anwendung. Ob der Gesetzgeber unter diesen Umständen eine neue Norm erlassen will, liegt in seinem Ermessen und entzieht sich der gerichtlichen Kompetenz. Soweit die Antragsteller begehren, das Verwaltungsgericht habe den Regierungsrat zu verpflichten, eine neue Verordnung über die Schifffahrt zu erlassen, so kann darauf nach dem Gesagten nicht näher eingegangen werden. |"}