Wie ausgeführt, wurde § 32a der früheren Verordnung nicht in die neue Verordnung überführt bzw. diese Norm ersatzlos "gestrichen". Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang rügen, das Vernehmlassungsverfahren sei unrichtig durchgeführt und eine unbestrittene Norm sei vom Regierungsrat gleichsam ohne sachlichen Grund aufgehoben worden, können solche Beanstandungen nicht Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle sein.