Eventuell sei die Verordnung über die Schifffahrt vom 18. Februar 2011 aufzuheben, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Luzern. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2011 beantragte der Regierungsrat des Kantons Luzern, handelnd durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD), auf das Erlassprüfungsgesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen, jeweils unter Kostenfolgen. Erwägungen: 1.- Anfechtungsgegenstand ist die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Luzern über die Schifffahrt vom 18. Februar 2011, welche am 1. März 2011 in Kraft getreten ist. 2.- a) Gemäss § 188 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG;