In der nun gültigen Verordnung über die Schifffahrt vom 18. Februar 2011 ist die ursprünglich in § 33 vorgesehene Bestimmung über das "Drachensegeln" nicht mehr enthalten. F.- A, B, C, D und E, alle aktive Drachensegler, stellten am 25. März 2011 (Postaufgabe: 28.3.2011) und damit fristgerecht beim Verwaltungsgericht folgende Anträge: Die Verordnung über die Schifffahrt vom 18. Februar 2011 sei aufzuheben und der Regierungsrat des Kantons Luzern sei anzuweisen, eine neue Verordnung über die Schifffahrt zu erlassen, die das Fahren mit Drachensegelbrettern auf dem Sempachersee innerhalb verhältnismässiger und das Rechtsgleichheitsprinzip beachtender Einschränkungen freigibt.