Das "Drachensegeln" war nicht Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens. D.- In den Erläuterungen zum vorgeschlagenen neuen Verordnungstext wurde zu § 33 "Drachensegeln" ausgeführt: "Unverändert (vgl. § 32a Verordnung über die Schifffahrt)". Der neue § 33 "Drachensegeln" sollte wie folgt lauten: "Das Fahren mit Drachensegelbrettern ist auf dem Sempachersee freigegeben, ausgenommen im Trichter von Sursee." Im Vergleich zur alten erfuhr die neue Bestimmung lediglich eine Präzisierung sprachlicher Natur. E.- In der nun gültigen Verordnung über die Schifffahrt vom 18. Februar 2011 ist die ursprünglich in § 33 vorgesehene Bestimmung über das "Drachensegeln" nicht mehr enthalten.