| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Abteilung für die Prüfung von Erlassen | | Rechtsgebiet: | Erlassprüfung | | Entscheiddatum: | 25.11.2011 | | Fallnummer: | P 11 2_1 | | LGVE: | | | Leitsatz: | Grundvoraussetzung für das Eintreten auf ein Normprüfungsgesuch stellt das Vorhandensein einer zu überprüfenden Norm dar (E. 3). Legitimiert zur Einreichung eines Normprüfungsgesuch ist jede Person, die durch den angefochtenen Erlass früher oder später einmal in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (E. 4). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Sachverhalt: A.- Gestützt auf Art.