{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-11-2-1_2011-11-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4780", "Checksum": "92d1c8e986ee6e7462e22502d6c5a67a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 11 2_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.11.2011 P 11 2_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundvoraussetzung für das Eintreten auf ein Normprüfungsgesuch stellt das Vorhandensein einer zu überprüfenden Norm dar (E. 3). Legitimiert zur Einreichung eines Normprüfungsgesuch ist jede Person, die durch den angefochtenen Erlass früher oder später einmal in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (E. 4). | Erlassprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:27", "Checksum": "c136167efd169c973fa31c7d89be6ff6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.11.2011 P 11 2_1\nRegeste:\nGrundvoraussetzung für das Eintreten auf ein Normprüfungsgesuch stellt das Vorhandensein einer zu überprüfenden Norm dar (E. 3). Legitimiert zur Einreichung eines Normprüfungsgesuch ist jede Person, die durch den angefochtenen Erlass früher oder später einmal in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (E. 4). | Erlassprüfung\n\n denn auch ausdrücklich von bestimmten Rechtssätzen) und inwiefern sie Gesetzes- oder Verfassungsbestimmungen oder sonstwie einem übergeordneten Rechtssatz widersprechen. Dies gehört zur Begründung des Normenprüfungsantrages. Es ist weder gesetzlich vorgesehen noch kann es Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, ohne solche konkrete Begründung eine Verordnung insgesamt auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit zu überprüfen. Im Verfahren betreffend Prüfung von Erlassen muss sich das Verwaltungsgericht darauf beschränken, angefochtene Bestimmungen hinsichtlich der vom Antragsteller ausdrücklich gerügten rechtlichen Mängel zu untersuchen. Zusätzlich ist es nur verpflichtet, mit diesen Mängeln aus der Natur der Sache unmittelbar zusammenhängende sowie offensichtliche, ins Auge springende Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeiten zu berücksichtigen. Erhöhte Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels gelten im Übrigen nicht nur bei der abstrakten Normenprüfung. Es ist vielmehr ganz generell davon auszugehen, dass dem Rügeprinzip dort eine grössere Bedeutung zukommt, wo es an einer umfassenden Überprüfungsbefugnis einer Rechtsmittelinstanz fehlt (LGVE 1994 II Nr. 39 E. 3a mit Hinweis). Abgesehen davon wären selbst die geringen Anforderungen an eine \"virtuelle Betroffenheit\" nicht erfüllt. Die Antragsteller vermögen nicht in hinreichend substanziierter Weise darzutun, inwiefern sie durch die anderen Bestimmungen des Erlasses in ihren schutzwürdigen Interessen tangiert wären. Dies insbesondere auch deshalb nicht, da das Drachensegeln auf dem Vierwaldstättersee gemäss der Verordnung (§ 25 Abs. 2) zugelassen ist und sie durch diese Bestimmung nicht beschwert sind. Bezüglich der Aufhebung der ganzen Verordnung muss den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden, sofern dieser Antrag nicht bereits an der erforderlichen Substanziierung der zu prüfenden Normen scheitert. c) Wie ausgeführt, wurde § 32a der früheren Verordnung nicht in die neue Verordnung überführt bzw. diese Norm ersatzlos \"gestrichen\". Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang rügen, das Vernehmlassungsverfahren sei unrichtig durchgeführt und eine unbestrittene Norm sei vom Regierungsrat gleichsam ohne sachlichen Grund aufgehoben worden, können solche Beanstandungen nicht Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle sein. Aufgaben, Zuständigkeit und das Verfahren des Verordnungsgebers - hier des Regierungsrates - richten sich nach kantonaler Verfassungslage (§§ 45 Abs. 3 und 27 der Verfassung des Kantons Luzern vom 17.6.2007 [SRL Nr. 1]) und nach den Bestimmungen der jeweiligen Sachgesetze. Das Verwaltungsgericht als Normprüfungsinstanz kann einzig bestimmte Rechtssätze von im Gesetz genau bezeichneten Erlassen prüfen. Eine richterliche Kompetenz, ein Gesetzgebungsverfahren - gleich welcher Normstufe - zu kontrollieren, besteht im Rahmen der §§ 188 ff. VRG nicht. 5.- Damit steht fest, dass mangels Vorliegens einer Norm bzw. eines genügenden Rechtsschutzinteresses auf den Prüfungsantrag nicht eingetreten werden kann. 6.- (Kostenverlegung) |"}