{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-11-2-1_2011-11-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4780", "Checksum": "92d1c8e986ee6e7462e22502d6c5a67a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 11 2_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.11.2011 P 11 2_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundvoraussetzung für das Eintreten auf ein Normprüfungsgesuch stellt das Vorhandensein einer zu überprüfenden Norm dar (E. 3). 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Damit kommt ihr Rechtssatzcharakter zu, weshalb sie Gegenstand eines Normprüfungsverfahrens sein kann. 3.- a) Die abstrakte Normenkontrolle - wie die Prüfung von Rechtssätzen auch genannt wird - greift Platz, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie eine allgemeine Feststellung der Rechtmässigkeit einer oder mehrerer Normen angezeigt ist. Damit kann im Hinblick auf die Anwendung des dem Gericht unterbreiteten Rechtssatzes die Rechtslage geklärt, und widerstreitende Auffassungen oder Auslegungen können für die interessierten Personen entschieden werden (vgl. zum Ganzen: LGVE 2009 II Nr. 38 E. 3a mit Hinweis auf LGVE 1985 II Nr. 48). b) Soll eine Norm auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht überprüft werden, ist das Vorhandensein einer solchen unabdingbare Voraussetzung. Vorliegend verhält es sich jedoch so, dass hinsichtlich Drachensegeln auf dem Sempachersee in der neuen Verordnung über die Schifffahrt eben keine Bestimmung vorhanden ist. Der Umstand, dass eine Norm der früheren (und nun aufgehobenen) Verordnung in den neuen regierungsrätlichen Rechtssetzungsakt nicht übernommen wurde, stellt keinen möglichen Tatbestand einer abstrakten Normenkontrolle im Sinne der §§ 188 ff. VRG dar. Es fehlt schlicht am bestimmten Rechtssatz, dessen Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit das Verwaltungsgericht zu prüfen berufen wäre. Die Antragsteller gehen - wie auch der Antragsgegner - davon aus, dass die neue Verordnung des Regierungsrates das Drachensegeln auf dem Sempachersee nicht mehr zulässt. Sie fechten aber keinen bestimmten Rechtssatz (konkrete Norm) an, mit dessen Aufhebung die Zulässigkeit des Drachensegelns im Rahmen der bisherigen Ordnung wieder begründet werden könnte. Soweit sich die Antragsteller auf die Stufe der Auslegung begeben, indem sie aus den jetzt geltenden bundes- und kantonalrechtlichen Grundlagen ein Verbot des Drachensegelns auf dem Sempachersee herleiten, kann diese Frage nach dem Gesagten nicht Gegenstand eines Normprüfungsverfahrens sein. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind nicht zielführend. Dass diese Sicht zutreffen muss, ergibt sich auch aus § 192 VRG. Denn wird im Rahmen eines Erlass- oder Normprüfungsverfahrens die Verfassungs- oder Gesetzeswidrigkeit des angefochtenen Rechtssatzes festgestellt, so hebt das Verwaltungsgericht diesen auf. Eine Aufhebung kann systemimmanent jedoch nur dann erfolgen, wenn ein Rechtssatz gegeben ist. Damit ergibt sich, dass auf das Normprüfungsbegehren der Antragsteller nicht eingetreten werden kann. c) Darüber hinaus ist es aus staats- und verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen, dass ein Gericht ein gesetzgebendes Organ dazu anhalten könnte, einen neuen Rechtssatz zu erlassen (vgl. dazu Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 1406). So sieht denn § 192 VRG wie vorstehend erwähnt lediglich die Aufhebung einer verfassungs- oder gesetzeswidrigen Bestimmung vor. Das Gericht versagt der entsprechenden Norm deren Anwendung. Ob der Gesetzgeber unter diesen Umständen eine neue Norm erlassen will, liegt in seinem Ermessen und entzieht sich der gerichtlichen Kompetenz. Soweit die Antragsteller begehren, das Verwaltungsgericht habe den Regierungsrat zu verpflichten, eine neue Verordnung über die Schifffahrt zu erlassen, so kann darauf nach dem Gesagten nicht näher eingegangen werden. 4.- a) Gemäss § 189 lit. a VRG kann den Prüfungsantrag jedermann stellen, dessen schutzwürdige Interessen in absehbarer Zeit durch die Anwendung der angefochtenen Rechtssätze verletzt werden können. Aus Ziel- und Zwecksetzung der selbständigen verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle heraus sind an die Voraussetzungen des schutzwürdigen Interesses keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (eingehend zur Legitimationsfrage LGVE 1982 II Nr. 42 E. 1a und b). Es genügt \"virtuelle Betroffenheit\" (vgl. BGE 133 I 206 E. 2.1), d.h. die Anforderungen sind erfüllt, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die antragstellende Person durch den angefochtenen Erlass früher oder später einmal in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 135 II 243 E. 1.2, 133 I 206 E. 2.1). Die Antragsteller sind alle aktive Drachensegler und -Instruktoren. Ihre Beanstandungen im Zusammenhang mit der angefochtenen Verordnung beziehen sich auf die besonderen Bestimmungen, die für den Sempachersee gelten. Durch die neuen Bestimmungen in Bezug auf den Sempachersee sind sie in ihren schutzwürdigen Interessen unmittelbar und direkt betroffen, zumal sie vorbringen, diesen Sport (auch) auf dem Sempachersee auszuüben. Das Rechtsschutzinteresse bezüglich der §§ 27 - 34 der Verordnung wäre damit zwar grundsätzlich gegeben, jedoch kann mangels Vorliegens einer entsprechenden Norm über das Drachensegeln eben nicht auf den Prüfantrag eingetreten werden. Obendrein machen die Antragsteller auch nicht geltend, andere bestimmte Rechtssätze im Zusammenhang mit dem Sempachersee, wie z.B. Zulassungsverbote für bestimmte Schiffstypen oder die Regelung betreffend Fahren mit Wasserski, seien verfassungs- oder gesetzwidrig. b) Sofern die Antragsteller hingegen die Aufhebung der gesamten Verordnung über die Schifffahrt anstreben, so sind sie vorab auf Folgendes hinzuweisen: Eine Rechtsmittelschrift muss einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 133 Abs. 1 i.V.m. § 191 VRG). Im Prüfungsantrag ist daher im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Bestimmungen überprüft werden sollen (das Gesetz spricht"}