{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-11-2-1_2011-11-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4780", "Checksum": "92d1c8e986ee6e7462e22502d6c5a67a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 11 2_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.11.2011 P 11 2_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundvoraussetzung für das Eintreten auf ein Normprüfungsgesuch stellt das Vorhandensein einer zu überprüfenden Norm dar (E. 3). 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Oktober 1975 (BSG; SR 747.201), Art. 165 der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 (BSV; SR 747.201.1), § 2 des Gesetzes über die Wasserrechte vom 2. März 1875 und § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990 (NLG; SRL Nr. 709a) erliess der Regierungsrat des Kantons Luzern am 18. Februar 2011 die Verordnung über die Schifffahrt (SRL Nr. 787). Die Verordnung regelt den Vollzug des Binnenschifffahrtsrechts des Bundes sowie die Benützung der luzernischen Gewässer durch Schiffe und legt die Zuständigkeiten fest (§ 1). Sie gilt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons Luzern, soweit nicht interkantonale Vereinbarungen Anwendung finden (§ 2 Abs. 1). Am 26. Februar 2011 wurde die neue Verordnung im Luzerner Kantonsblatt veröffentlicht. Am 1. März 2011 ist sie in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde die alte Verordnung über die Schifffahrt vom 11. Januar 1982 aufgehoben. B.- Unter der alten Verordnung fand sich in § 32a eine Bestimmung mit dem Ingress \"Drachensegeln\", welche wie folgt lautete: \"Das Drachensegeln ist auf dem Sempachersee freigegeben, ausser im Trichter von Sursee\". Ein \"Drachensegelbrett\" ist ein Schiff, das von Fluggeräten (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen, nicht motorisierten Geräten) geschleppt und zum Drachensegeln verwendet wird (Art. 2 lit. a Ziff. 16 i.V.m. Ziff. 1 BSV). C.- Dem Erlass der neuen Verordnung über die Schifffahrt ging ein Vernehmlassungsverfahren voraus, welches unter anderem einen Fragebogen zum Sempachersee sowie den neuen Verordnungstext inkl. Erläuterungen enthielt. Der Fragebogen befasste sich mit den Themen Segelschiffe mit Verbrennungsmotoren, Senkung der Limite (Anzahl) von Schiffen mit Verbrennungsmotoren auf 350, Aufrechterhaltung der Kontingentierung der Zugschiffe zum Wasserskifahren, Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit generell auf 20 km/h und die Erhöhung der Länge für Kabinenschiffe von 5.5 auf 6.5 m. Das \"Drachensegeln\" war nicht Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens. D.- In den Erläuterungen zum vorgeschlagenen neuen Verordnungstext wurde zu § 33 \"Drachensegeln\" ausgeführt: \"Unverändert (vgl. § 32a Verordnung über die Schifffahrt)\". Der neue § 33 \"Drachensegeln\" sollte wie folgt lauten: \"Das Fahren mit Drachensegelbrettern ist auf dem Sempachersee freigegeben, ausgenommen im Trichter von Sursee.\" Im Vergleich zur alten erfuhr die neue Bestimmung lediglich eine Präzisierung sprachlicher Natur. E.- In der nun gültigen Verordnung über die Schifffahrt vom 18. Februar 2011 ist die ursprünglich in § 33 vorgesehene Bestimmung über das \"Drachensegeln\" nicht mehr enthalten. F.- A, B, C, D und E, alle aktive Drachensegler, stellten am 25. März 2011 (Postaufgabe: 28.3.2011) und damit fristgerecht beim Verwaltungsgericht folgende Anträge: Die Verordnung über die Schifffahrt vom 18. Februar 2011 sei aufzuheben und der Regierungsrat des Kantons Luzern sei anzuweisen, eine neue Verordnung über die Schifffahrt zu erlassen, die das Fahren mit Drachensegelbrettern auf dem Sempachersee innerhalb verhältnismässiger und das Rechtsgleichheitsprinzip beachtender Einschränkungen freigibt. Eventuell sei die Verordnung über die Schifffahrt vom 18. Februar 2011 aufzuheben, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Luzern. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2011 beantragte der Regierungsrat des Kantons Luzern, handelnd durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD), auf das Erlassprüfungsgesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen, jeweils unter Kostenfolgen. Erwägungen: 1.- Anfechtungsgegenstand ist die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Luzern über die Schifffahrt vom 18. Februar 2011, welche am 1. März 2011 in Kraft getreten ist. 2.- a) Gemäss § 188 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) prüft das Verwaltungsgericht auf Antrag, ob bestimmte Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts in Erlassen der Gemeinwesen (§ 1) verfassungs- oder gesetzeswidrig sind oder sonstwie einem übergeordneten Rechtssatz widersprechen. Ausgenommen von dieser Prüfung sind u.a. die Kantonsverfassung, die kantonalen Gesetze und die Dekrete (§ 188 Abs. 2 lit. a VRG; LGVE 2009 II Nr. 38). b) Gegenstand eines Prüfungsantrages können ausschliesslich bestimmte Rechtssätze sein. Als Rechtssatz gilt eine generell-abstrakte Anordnung bzw. Norm, die sich an eine unbestimmte Zahl von Adressaten richtet und auf die Regelung unbestimmt vieler Fälle abzielt (BGE 121 II 478, 112 Ib 251, 101 Ia 74; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 5 B II; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 5 B II mit Hinweisen). Inhaltlich begründet der Rechtssatz Rechte und Pflichten der Bürger oder regelt Organisation, Zuständigkeit oder Aufgaben der Behörden oder das Verfahren (ZBl 1998 S. 429; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs-recht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 383). Rechtssätze unterstehen nur dann der gerichtlichen Normenkontrolle, wenn sie einen verwaltungsrechtlichen Inhalt haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind darunter Vorschriften zu verstehen, die vom Verwaltungsgericht und von Verwaltungsbehörden anzuwenden sind (LGVE 2009 II Nr. 38 E. 3b mit Hinweis). Die vom Regierungsrat des Kantons Luzern erlassene Schifffahrtsverordnung vom 18. Februar 2011 richtet sich an die Allgemeinheit, ist"}