a VRG nichts geändert. d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Antragsteller auf kein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 188 Abs. 1 VRG berufen können. Der Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer P 08 2 zu finden. |