Gegenstand des Prüfungsantrags gemäss Antrag Ziff. 1 der Eingabe vom 1. Juli 2007 ist der Kantonsratsbeschluss vom 16. Juni 2008. Dieser Beschluss enthält zwei Ziffern: die Genehmigung der Vereinigung der beiden Gemeinden und die Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses. Nach Auffassung der Antragsteller kommt diesem Beschluss Rechtssatzcharakter zu, und er kann deshalb Gegenstand eines Normprüfungsverfahrens nach §§ 188ff. VRG sein. aa) Gemäss § 74 Abs. 1 KV beschliessen über Veränderungen im Bestand und im Gebiet von Gemeinden deren Stimmberechtigte. Bei Veränderungen im Gemeindebestand werden Gemeinden durch Vereinigung oder Teilung aufgelöst oder neu gegründet (§ 58 GG).