{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-08-2-2_2009-02-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4260", "Checksum": "cb885b159430a0e67a2746f95d66f035"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 08 2_2", "2009 II Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 03.02.2009 P 08 2_2 (2009 II Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 24 lit. d und 74 Abs. 2 und 3 KV; § 188 Abs. 1 VRG. Die Genehmigung eines Fusionsvertrages zwischen zwei fusionswilligen Gemeinden erfolgt in der Form eines Kantonsratsbeschlusses. 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Ob nun die aufsichtsrechtliche Genehmigung als Einzelakt oder als staatsrechtliche Entscheidung sui generis aufgefasst wird, ist nicht von Belang (vgl. dazu: Tschannen, in: St. Galler Kommentar zur BV, 2.Aufl., Zürich 2008, N 29 zu Art. 163 BV; Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, S. 154f.). Massgebend ist, dass es sich um keinen Rechtssatz im erwähnten Sinn handelt. Eine Genehmigung kann erteilt oder verweigert werden (nihil obstat); ihr Gegenstand kann nie eine Änderung des unterbreiteten Geschäfts sein. Auch von daher ist der Rechtssatzcharakter des beanstandeten Kantonsratsbeschlusses zu verneinen. dd) Die Rechtswirkung der Genehmigung kann bloss deklaratorisch oder konstitutiv sein. Im einen wie im anderen Fall bleibt es aber bei der Feststellung, dass die Genehmigung entweder erteilt oder versagt werden kann; eine dritte Möglichkeit gibt es nicht. In der Regel wird im Genehmigungsverfahren eine allfällige Unzulässigkeit des Vertrages oder die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht geprüft. Die Genehmigung kann ferner unterbleiben, wenn der Inhalt des Geschäfts unzweckmässig ist. So sieht die Revision des Gemeindegesetzes vor, dass der Kantonsrat die Genehmigung verweigern muss, wenn die Vereinigung oder Teilung offensichtlich unzweckmässig ist (Art. 61 Abs. 2). Diese Norm ist freilich (noch) nicht in Kraft; gegen die Revision ist das Referendum ergriffen worden. Soweit die Genehmigung als Teil des Rechtsetzungsverfahrens betrachtet wird (dazu: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N 12 zu Art. 77), können die Antragsteller im vorliegenden Fall daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen geht es hier nicht um die Genehmigung von Rechtssätzen, sondern um die \"Bestätigung\" eines Vertragswerks. Zum anderen wirkte der Kantonsrat bei den inhaltlichen Abmachungen des Fusionsvertrages auch nicht mit; ihm kam somit weder eine gesetzgeberische noch vertragsgestaltende Funktion zu. Überdies ist beizufügen, dass die Prüfung des Kantonsratsbeschlusses gegen die Konzeption der Normprüfung nach VRG verstossen würde. Geprüft werden bestimmte Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts in Erlassen der Gemeinwesen. Nicht der Erlass als Ganzes kann Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung sein, sondern nur bestimmte Rechtssätze (und damit bloss ein Teil des Erlasses). Der hier beanstandete Kantonsratsbeschluss - die Genehmigung der Vereinigung der Gemeinden Littau und Luzern - enthält gerade keine einzelnen, bestimmten Rechtssätze, die Gegenstand der generell-abstrakten Normenkontrolle sein könnten. Folgerichtig verlangen die Antragsteller die Aufhebung des Kantonsratsbeschlusses als Ganzes, was so nicht angeht. ee) Für die obigen Überlegungen spricht auch eine Gegenüberstellung der Regelung nach § 74 Abs. 2 KV und jener nach § 74 Abs. 3 KV. Im Fall von Abs. 3 geht es darum, dass der Kantonsrat auf Antrag einer betroffenen Gemeinde die Vereinigung von Gemeinden beschliessen kann. Ein solcher Beschluss unterliegt nach verfassungsrechtlicher Vorgabe (§ 24 lit. d und § 74 Abs. 3 letzter Satz KV) dem fakultativen Referendum und ergeht nach gesetzestechnischer Terminologie als Dekret. In diesem Fall handelt es sich somit nicht um eine blosse Genehmigung aufgrund eines übereinstimmenden Antrags zweier Gemeinden, sondern um die Schaffung einer neuen vereinigten Gemeinde durch einen Parlamentsbeschluss. Ob ein solcher Beschluss als Erlass und seine Teile als Rechtssätze im Sinne von § 188 Abs. 1 VRG gelten könnten, kann hier offen gelassen werden. Entscheidend ist, dass gegen einen solchen Beschluss die Referendumsmöglichkeit gegeben und damit die verwaltungsgerichtliche Prüfung gerade ausgeschlossen ist (§ 188 Abs. 2 lit. a VRG in der bis 31.7.2008 gültig gewesenen Fassung). Daran hat auch die heute gültige Fassung von § 188 Abs. 2 lit. a VRG nichts geändert. d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Antragsteller auf kein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 188 Abs. 1 VRG berufen können. Der Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer P 08 2 zu finden. |"}