{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-08-2-2_2009-02-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4260", "Checksum": "cb885b159430a0e67a2746f95d66f035"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 08 2_2", "2009 II Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 03.02.2009 P 08 2_2 (2009 II Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 24 lit. d und 74 Abs. 2 und 3 KV; § 188 Abs. 1 VRG. Die Genehmigung eines Fusionsvertrages zwischen zwei fusionswilligen Gemeinden erfolgt in der Form eines Kantonsratsbeschlusses. 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Damit kann im Hinblick auf die Anwendung des dem Gericht unterbreiteten Rechtssatzes die Rechtslage geklärt und widerstreitende Auffassungen oder Auslegungen können für die interessierten Personen entschieden werden (vgl. zum Ganzen: LGVE 1985 II Nr. 48). b) Gegenstand eines Prüfungsantrages können gemäss § 188 Abs. 1 VRG ausschliesslich bestimmte Rechtssätze sein. Als Rechtssatz gilt eine generell-abstrakte Anordnung bzw. Norm, die sich an eine unbestimmte Zahl von Adressaten richtet und auf die Regelung unbestimmt vieler Fälle abzielt (BGE 121 II 478, 112 Ib 251, 101 Ia 74; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 5 B II; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 5 B II mit Hinweisen). Inhaltlich begründet der Rechtssatz Rechte und Pflichten der Bürger oder regelt Organisation, Zuständigkeit oder Aufgaben der Behörden oder das Verfahren (ZBl 1998 S. 429; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.Aufl., Zürich 2006, Rz. 383). Rechtssätze unterstehen nur dann der gerichtlichen Normenkontrolle, wenn sie einen verwaltungsrechtlichen Inhalt haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind darunter Vorschriften zu verstehen, die vom Verwaltungsgericht und von Verwaltungsbehörden anzuwenden sind (LGVE 1997 II Nr. 49 E. 1c). c) Gegenstand des Prüfungsantrags gemäss Antrag Ziff. 1 der Eingabe vom 1. Juli 2007 ist der Kantonsratsbeschluss vom 16. Juni 2008. Dieser Beschluss enthält zwei Ziffern: die Genehmigung der Vereinigung der beiden Gemeinden und die Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses. Nach Auffassung der Antragsteller kommt diesem Beschluss Rechtssatzcharakter zu, und er kann deshalb Gegenstand eines Normprüfungsverfahrens nach §§ 188ff. VRG sein. aa) Gemäss § 74 Abs. 1 KV beschliessen über Veränderungen im Bestand und im Gebiet von Gemeinden deren Stimmberechtigte. Bei Veränderungen im Gemeindebestand werden Gemeinden durch Vereinigung oder Teilung aufgelöst oder neu gegründet (§ 58 GG). Die Ausgestaltung und die Nebenfolgen einer Vereinigung sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Dieser bedarf der Genehmigung der Stimmberechtigten (§ 60 Abs. 1 GG). In den Schlussbestimmungen des Vertrages über die Fusion der Gemeinden Littau und Luzern vom 20. Juni 2007 (Fusionsvertrag; Art. 44) vereinbarten die Parteien, dass der Fusionsvertrag mit der Zustimmung der Stimmberechtigten in gesonderten Abstimmungen in den Gemeinden Littau und Luzern zustande komme. Vorbehalten bleibe der \"Beschluss des Grossen Rates des Kantons Luzern über das Gesetz zur Vereinigung der Gemeinden Littau und Luzern\". Der Fusionsvertrag wurde von den Stimmberechtigten unstreitig angenommen. bb) Gemäss § 74 Abs. 2 KV bedürfen Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden der Genehmigung des Kantonsrates. Eine solche Genehmigung, die in Form eines Kantonsratsbeschlusses ergeht, hat keinen Rechtssatzcharakter. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die hier angefochtene Genehmigung als Parlamentsakt natürlichen oder juristischen Personen Rechte einräumt oder Pflichten auferlegt, Behörden für zuständig erklärt, deren Organisation bestimmt oder das Verfahren ordnet (vgl. auch Art. 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung vom 13.12.2002 [Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10]). Der Begriff des Rechtssatzes (als Gesetz im materiellen Sinn oder gesetzliche Grundlage) unterstellt Allgemeinverbindlichkeit, d.h. Verbindlichkeit zwischen Staat, Bürger und Justiz, eine so genannte Aussenwirkung (zum Ganzen: Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2.Aufl., Bern 2005, S. 85f.). Die Genehmigung der Vereinigung (Fusion) hat dagegen die Form einer parlamentarischen Kontrolle und betrifft das Verhältnis des Kantons zu den beiden Gemeinden, die sich zuvor im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren (Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags und Zustimmung der Stimmberechtigten) vereinigt haben. Mit dem Kantonsratsbeschluss (der Genehmigung) sind keine Rechtssätze geschaffen oder Rechtsverhältnisse begründet, sondern lediglich von dem zwischen den beteiligten Gemeinden ausgehandelten und im Urnengang bestätigten Vertragswerk zustimmend Kenntnis genommen worden. cc) Wenn der Kantonsrat eine \"einvernehmliche\" Vereinigung von Gemeinden zu genehmigen hat, dann wird er nicht als Gesetzgeber tätig, sondern übt seine aufsichtsrechtliche Befugnis aus. Dies ergibt sich aus der Systematik der Verfassung. Der hier massgebende § 74 KV steht im Abschnitt \"VI. Gemeinden\", steht somit im Kontext der Bestimmungen über Stellung, Aufgaben und Organisation der Gemeinden. Bemerkenswert ist ferner, dass sich § 73 mit der Überschrift \"Aufsicht\" u.a. mit der Genehmigung von Gemeindeerlassen befasst. Im Staatsrecht wird denn auch die Genehmigungspflicht - nebst anderen Instrumenten, wie Kreisschreiben, Inspektionen, Berichterstattung - als ein Aufsichtsmittel bezeichnet (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7.Aufl., Zürich 2008, S. 354f.). In dem Zusammenhang ist auch auf Art. 186 Abs. 2 BV hinzuweisen, der eine Genehmigungsbefugnis (allerdings des Bundesrates) für Erlasse der Kantone vorsieht, wenn es die Durchführung des Bundesrechts verlangt. Die Genehmigung wird ebenso hier als Aufsichtsmittel im Hinblick"}