Ebenso muss in der Normhierarchie gelten, dass kantonales Verfassungsrecht kantonalem Gesetzesrecht vorgeht. Daran ändern die gesetzespolitischen Überlegungen, welche die Antragsteller hinsichtlich des Konflikts zwischen Gesetz und Verfassung und den Vorrang der Volksrechte anstellen, im vorliegenden Fall nichts. 5.- Nach dem Gesagten steht fest, dass auf den Normprüfungsantrag mangels eines zulässigen Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob und wieweit die einzelnen Antragsteller ein Antragsrecht gemäss § 189 lit. a VRG beanspruchen könnten. |