Zur Entstehung und den Motiven für den Erlass des Anhangs im Gemeindegesetz ist auf die Vernehmlassung von Kantonsrat und Regierungsrat zu verweisen (S. 7). Die Antragsgegner führen nachvollziehbar aus, dass wegen der Fusion der Gemeinden Littau und Luzern der Anhang nicht zwingend revidiert werden muss, da das seit 1. Januar 2008 geltende Verfassungsrecht für das Vorgehen des Kantonsrates eine ausreichende und direkt anwendbare gesetzliche Grundlage enthält. Es kann hierzu auf die vorherigen Erwägungen verwiesen werden. Ebenso muss in der Normhierarchie gelten, dass kantonales Verfassungsrecht kantonalem Gesetzesrecht vorgeht.