Gemäss § 3 Abs. 4 GG bestehen im Kanton Luzern die im Anhang aufgeführten Einwohnergemeinden. Aus dieser Norm leiten die Antragsteller ab, dass eine Änderung im Bestand der Gemeinden und damit eine Revision des Anhangs des Gemeindegesetzes nur im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden kann. Folglich erweise sich der angefochtene Kantonsratsbeschluss als gesetzeswidrig, zumal auch § 24 lit. a KV für jede Gesetzesänderung das fakultative Referendum zwingend vorsehe. Zur Entstehung und den Motiven für den Erlass des Anhangs im Gemeindegesetz ist auf die Vernehmlassung von Kantonsrat und Regierungsrat zu verweisen (S. 7).