Das erhellt schon daraus, dass die Antragsteller einen ihrer Ansicht nach vorhandenen Rechtssatz aufheben lassen wollen, um einen anderen Rechtssatz zu erwirken, welcher dann der Normprüfung nicht mehr unterliegt. Mit anderen Worten: Sie machen geltend, wenn der Kantonsrat das ihrer Ansicht nach richtige Vorgehen gewählt hätte, wäre eine Normprüfung gar nicht zulässig (§ 188 Abs. 2 lit. a VRG, vgl. Erw. 3c/dd). Das läuft aber auf eine zweckwidrige Berufung auf das Institut des Normprüfungsverfahrens hinaus. c) Gemäss § 3 Abs. 4 GG bestehen im Kanton Luzern die im Anhang aufgeführten Einwohnergemeinden.