d KV nichts. b) Mit dem vorliegenden Verfahren verfolgen die Antragsteller das Ziel, die Genehmigung der Fusion durch den Kantonsrat aufzuheben und letztlich die Frage der Vereinigung der Gemeinden Littau und Luzern in der Form des fakultativen Referendums dem Volk unterbreiten zu können. Für eine solche politische Zielsetzung kann das Normprüfungsverfahren nach § 188 ff. VRG nicht herhalten. Das erhellt schon daraus, dass die Antragsteller einen ihrer Ansicht nach vorhandenen Rechtssatz aufheben lassen wollen, um einen anderen Rechtssatz zu erwirken, welcher dann der Normprüfung nicht mehr unterliegt.