Vorbehalten bleibt noch der Sonderfall nach § 74 Abs. 4 KV. Der Begriff Kantonsratsbeschluss hat aber auch eine formelle Bedeutung, nämlich als Rechtsform zur Erledigung der Sachgeschäfte. Mit ihm werden jene Beschlüsse bezeichnet, die dem Referendum nicht unterliegen (das ist der Fall der Genehmigung nach § 74 Abs. 2 KV). Dem Referendum unterliegende Beschlüsse dagegen, die weder in der Form von Verfassungsänderungen und Gesetzen gefasst werden, sind Dekrete (§ 47 des Kantonsratsgesetzes). An dieser Rechtslage ändert der Wortlaut von § 24 lit. d KV nichts.