Gegenteils stützt sich der Beschluss - wie erwähnt - richtigerweise auf § 74 Abs. 2 KV (Erw. 3c). Im Übrigen hat der Begriff des Kantonsratsbeschlusses im vorliegenden Kontext eine zweifache Bedeutung: zunächst meint er den materiellen Entscheid im Hinblick auf die Kompetenz des Kantonsrates, nämlich den Beschluss einer Gemeindefusion gestützt auf einen einseitigen Antrag (§ 74 Abs. 3 KV), dies im Gegensatz zur blossen Genehmigung einer Vereinigung aufgrund eines einvernehmlichen Antrags zweier oder mehrerer Gemeinden (§ 74 Abs. 2 KV). Vorbehalten bleibt noch der Sonderfall nach § 74 Abs. 4 KV.