Ebenso wenig die Rüge, bei korrektem Vorgehen hätte der Kantonsrat die Vorlage noch in Anwendung der alten Kantonsverfassung behandeln müssen. Wenn die Antragsteller ferner vortragen, § 24 lit. d i.V.m. § 24 lit. a KV gebiete zwingend, dass der beanstandete Kantonsratsbeschluss dem Referendum hätte unterstellt werden müssen, legen sie die Verfassungsbestimmungen anders aus. Es verhält sich nicht so, dass der Beschluss des Kantonsrates über die Vereinigung der beiden Gemeinden keine Verfassungsgrundlage hätte. Gegenteils stützt sich der Beschluss - wie erwähnt - richtigerweise auf § 74 Abs. 2 KV (Erw.