Die Genehmigung durch den Kantonsrat sei aber im letzten Fall absichtlich unter die Herrschaft der neuen, seit 1. Januar 2008 gültigen Kantonsverfassung hinausgeschoben worden. Soweit die Antragsteller eine Ungleichbehandlung rügen und unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 BV die Aufhebung des angefochtenen Kantonsratsbeschlusses verlangen, dringen sie mit diesem rechtlichen Argument nicht durch. Ein Streit um die Auslegung der Verfassung, wie sie die Antragsteller führen, kann nicht Gegenstand eines Normprüfungsverfahrens sein. Ebenso wenig die Rüge, bei korrektem Vorgehen hätte der Kantonsrat die Vorlage noch in Anwendung der alten Kantonsverfassung behandeln müssen.